Montessori-Fördergemeinschaft Borken e.V.

Satzung Montessori-Fördergemeinschaft Borken e.V.


§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein trägt den Namen „Montessori-Fördergemeinschaft Borken e.V.“.

2. Er hat seinen Sitz in Borken.

§ 2 Ziel und Zweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung.

2. Der Verein sieht seine Aufgabe in der Förderung von Einrichtungen zur gemeinsamen Erziehung, Bildung und Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder im vorschulischen und schulischen Bereich, die nach den Prinzipien der Montessori-Pädagogik arbeiten.

Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a. Beschaffung von Geldmitteln zur Deckung der Kosten der Einrichtungen, welche nicht durch öffentliche Mittel ausgeglichen werden,

b. Beschaffung von Geld- und Sachspenden zur Ausstattung der Einrichtungen,

c. Schaffung bzw. Bereitstellung von Gebäude-, Hof- und Gartenflächen zur Erfüllung des pädagogischen Konzeptes.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile am Vereinsvermögen.

5. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft, Eintritt

1. Jede volljährige, geschäftsfähige natürliche und juristische Person kann durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand Mitglied werden.

2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden. Ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.

3. Mitglieder des Vereins können sein:

a. Ordentliche Mitglieder: Hierzu gehören alle natürlichen oder juristischen Personen, welche die Ziele des Vereins aktiv unterstützen.

b. Allgemeine Fördermitglieder: Hierzu gehören alle natürlichen oder juristischen Personen, die den Verein regelmäßig mit einem festgelegten Geldbeitrag unterstützen. Sie sind passive Mitglieder. Sie haben das Recht an einer Mitgliederversammlung teilzunehmen, besitzen aber kein Stimmrecht.

c. Ehrenmitglieder: Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein und seine Zwecke verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Sie zahlen keinen Mitgliedsbeitrag, müssen keine Arbeitsstunden leisten und besitzen ein Stimmrecht. Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vorschlag zur Ernennung eines Ehrenmitgliedes mit einfacher Mehrheit.

4. Die Mitgliedschaft begründet keinen Rechtsanspruch auf Zuteilung eines Betreuungsplatzes in den Einrichtungen des Schulträgers „Montessori Borken e.V.“.

5. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt von seinen Mitgliedern die folgenden personenbezogenen Daten: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Kontaktdaten (Telefon, E-Mail, ggf. Social Media), Einkommensverhältnisse sowie vereinsbezogene Daten (Eintritt, Ämter, Ehrungen), bei Lastschriftmandat die Bankverbindung. Diese Daten werden mit Hilfe von Datenverarbeitungs-anlagen (EDV) gespeichert und ausschließlich vereinsbezogen zur Mitgliederverwaltung und Vereinsorganisation genutzt. Eine Übermittlung an Dritte erfolgt nur, wenn dies erforderlich ist. Durch ihre Mitgliedschaft und die Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder dieser Nutzung zu. Der Vorstand kann zu den Einzelheiten eine Datenschutzordnung erlassen.

6. Der Verein löscht die personenbezogenen Daten, wenn diese zur Durchführung oder Abwicklung nicht mehr erforderlich sind.

7. Die Kommunikation innerhalb des Vereins, einschließlich der Einladung zur Mitgliederversammlung, erfolgt in der Regel per E-Mail. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein ihre E-Mailadresse sowie deren Änderungen mitzuteilen, sofern sie über eine solche verfügen. Mit Mitgliedern, die keine E-Mailadresse haben, wird schriftlich kommuniziert.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch:

a. schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand,

b. Tod,

c. Ausschluss. Dieser kann erfolgen, wenn das Mitglied in grober Weise den Vereinsinteressen zuwiderhandelt und ein wichtiger Grund (z.B. bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung, vereinsschädigendes Verhalten, Schädigung des Ansehens des Vereins) gegeben ist.

Der Ausschluss ist auch möglich durch Streichung von der Mitgliederliste, auf Beschluss des Vorstandes. Dies kann erfolgen bei Nichtzahlung von Mitgliedsbeiträgen trotz Fälligkeit und Mahnung sowie bei wiederholter Nichterreichbarkeit.

d. Auflösung der juristischen Person.

2. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand mit Wirkung zum 31. Januar oder zum 31. Juli eines Jahres. Die schriftliche Erklärung muss dem Vorstand mindestens 6 Wochen vor einem der beiden Halbjahrestermine vorliegen. Wird ein Austritt zwischen den o.g. Kündigungsterminen angekündigt, entbindet das nicht von der Beitragszahlung bis zum nächsten Kündigungstermin. Bei schwerwiegenden Gründen entscheidet der Vorstand im Einzelfall über eine Änderung der Beitragszahlung. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen und ist sofort wirksam.

3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliederverhältnis. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand auf Antrag.

4. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 5 Hauptamtliche Mitarbeiter

1. Der Verein kann zur Wahrnehmung seiner Aufgaben hauptamtliche Mitarbeiter beschäftigen. Die Mitarbeiter dürfen im Vorstand des Vereins nicht vertreten sein.

2. Er kann zur Erfüllung seiner Aufgaben einen oder mehrere Geschäftsführer oder besondere Vertreter (§ 30 BGB) bestellen, die angemessen und unter Beachtung der Vorgaben der Abgabenordnung vergütet werden können. Aufgabenkreise und der Umfang der Vertretungsmacht werden bei der Bestellung festgelegt.

§ 6 Beiträge

Die Mitgliederversammlung beschließt Richtlinien über die Höhe des Beitrages. Im Einzelnen wird die Höhe des Beitrages der stimmberechtigten Mitglieder und der nicht stimmberechtigten Fördermitglieder zwischen Mitglied und Vorstand individuell geregelt. Die Gesamtbeiträge aller Mitglieder müssen mindestens die Kosten aus § 2 Abs. 2 a decken.

§ 7 Organe und Gremien

1. Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung (ohne Fördermitglieder gem. § 3 Ziff. 3 b).

2. Auf Beschluss des Vorstandes können Gremien zur Übernahme einzelner Aufgaben von begrenzter Dauer geschaffen werden.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlungen finden statt:

a. einmal jährlich als Jahreshauptversammlung,

b. wenn der Vorstand dies beschließt,

c. auf Verlangen von mindestens zwanzig von Hundert der Mitglieder.

2. Die Mitgliederversammlung wird von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

3. Die Mitgliederversammlung beschließt:

a. über Satzungsänderungen,

b. über die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,

c. über die Bestellung der Kassenprüfer,

d. über die Entlastung des Vorstandes,

e. über die Auflösung des Vereins.

4. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Beifügung der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von möglichst 14 Tagen, jedoch nicht weniger als 8 Tagen. Soweit Vereinsmitglieder eine E-Mail-Adresse hinterlegt haben, wird die Einladung an die E-Mail-Adresse versandt werden.

5. Bei der Beschlussfassung entscheidet, soweit die Satzung nicht anderes bestimmt, die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder (siehe § 3 Ziff. 3 a. und c. und § 7 Ziff. 1).

6. Die satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

7. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Eine stellvertretende Stimmabgabe durch eine andere Person ist möglich, wenn das Vereinsmitglied dies dem Vorstand, spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung, schriftlich mitteilt. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Vereinsmitglied kann maximal zwei solche Stimm-vollmachten wahrnehmen.

8. Der Beschluss, den Verein aufzulösen, ist nur wirksam, wenn er in zwei verschiedenen Mitgliederversammlungen, von denen die zweite frühestens einen Monat nach der ersten stattfindet, gefasst wird. Zustimmen müssen jeweils fünfundsiebzig von Hundert der anwesenden Mitglieder.

9. In Mitgliederversammlungen kann über nicht auf der Tagesordnung stehende Angelegenheiten nur beschlossen werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies beschließt. Anträge auf Auflösung des Vereins und auf Satzungsänderung können nicht nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen werden.

10. Die Mitgliederversammlung kann als reine Onlineversammlung stattfinden. Ob die Versammlung real oder virtuell erfolgt, legt der Vorstand bei der Einladung fest. Hierzu ist eine geeignete Plattform und Software zu verwenden, die sicherstellt, dass sämtliche Rechte der Mitglieder gewährt sind und Abstimmungen rechtskonform unter Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben durchgeführt werden. Findet eine virtuelle Versammlung statt, werden die Zugangsdaten den Mitgliedern per E-Mail übermittelt. Es wird die E-Mailadresse verwendet, welche das Mitglied dem Verein bekannt-gegeben hat. Die weiteren Einzelheiten werden in einer Geschäftsordnung/Versammlungsordnung geregelt. Im Übrigen gelten für die virtuelle Versammlung die Regelungen zur realen Mitgliederversammlung entsprechend.

11. Abweichend von § 32 Abs. 2 BGB ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

§ 9 Niederschrift über die Mitgliederversammlung

Über die Mitgliederversammlung ist von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer eine Niederschrift aufzunehmen und von Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Die Aufgabenverteilung regelt der Vorstand. Je zwei Vorstandsmitglieder können den Vorstand gemeinschaftlich vertreten.

2. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Jedes Vorstandsmitglied hat Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen Auslagen.

3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Die Vorstandsmitglieder bleiben über das Ende ihrer Amtszeit hinaus bis zur Neuwahl im Amt; wiederholte Wahl ist unbegrenzt zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, so kann der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung kooptieren oder in der verbleibenden Besetzung agieren.

4. Wahlmodus: Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes ist durch Einzelwahl möglich. Jedes Vereinsmitglied hat so viele Stimmen, wie Mitglieder des Vorstandes zu wählen sind. Bei Stimmengleichheit findet für die Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl ein zweiter Wahlgang statt. Besteht auch danach noch Stimmengleichheit entscheidet über die Bestellung dieser Kandidaten das Los. Bis zur Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt.

5. Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf, in der Regel zehnmal im Kalenderjahr statt

6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder erschienen sind. Er fasst seine Beschlüsse möglichst einmütig und für den Fall, dass eine solche Einmütigkeit nicht erreicht wird, mit einfacher Mehrheit der von den bei der Beschlussfassung anwesenden Vorstandsmitgliedern abgegebenen Stimmen.

7. Beabsichtigt ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit das Amt niederzulegen, so ist dies dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

8. Die Mitglieder des Vorstandes haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 11 Niederschrift über die Sitzungen des Vorstandes

1. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die von einem Vorstandsmitglied und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Beschlüsse werden in der Regel auf Grundlage erstellter Vorlagen gefasst; sie sind unter Angabe des Abstimmungsergebnisses von den anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

2. Der Vorstand hält in der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht und legt die Jahresplanung sowie die Jahresrechnung vor.

§ 12 Vereinsvermögen

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Montessori Borken e.V.“ mit Sitz in Borken, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, und zwar im Bereich der gemeinsamen vorschulischen und schulischen Erziehung von behinderten und nicht behinderten Kindern.

§ 13 Ermächtigung des Vorstandes

Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung in eigener Verantwortung zu beschließen und durchzuführen, ohne dass es der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung bedarf, sofern diese Änderungen von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich (z. B. per E-Mail) mitgeteilt werden.


Stand: 22. Juni 2022